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AKTUELLES

Unser Angebot:
Sparen Sie Steuern mit uns.

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Wir erstellen für unsere Mitglieder die Einkommensteuererklärung im Rahmen der Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG), übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle steuerliche Beratung.

 

Unsere Leistungen im überblick

Im Rahmen einer Mitgliedschaft besteht unser Leistungsangebot in der

  • Erstellung der Einkommensteuererklärung,

Im Rahmen der gesetzlich beschränkten Beratungsbefugnis beraten wir

  • in Einkommen- und Lohnsteuerfragen
  • bei der Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
  • bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG
  • im Zusammenhang mit Steuerspar-Möglichkeiten
  • bei der Wahl der günstigsten Steuerklasse
  • bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz)
  • bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben
  • bei Dienstleistungen im Haushalt/ an Haus oder Wohnung (private Reparatur- und Modernisierungsarbeiten)

Wir stellen im Auftrag unserer Mitglieder Anträge auf

  • Lohnsteuerermäßigung
  • Einkommensteuerveranlagung
  • Nichtveranlagungsbescheinigungen
  • Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern)
  • Kindergeld
  • Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage)
  • Wohnungsbauprämie
  • Arbeitnehmersparzulage
  • zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Riester- und Rürupversicherungen)

Darüber hinaus errechnen wir Erstattungsansprüche, prüfen die steuerlichen Bescheide und legen - wenn nötig - Einspruch ein bzw. vertreten unsere Mitglieder mit unserer hauseigenen Rechtsabteilung vor Finanzgerichten.

Es kommen auch Arbeitnehmer, Rentner oder Unterhaltsempfänger in den Genuss der Beratung, die Einnahmen zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften beziehen. Diese Einnahmen dürfen jedoch 18.000 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten 36.000 EUR nicht übersteigen.
Auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12 Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter) , sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind, beraten wir Sie.

 
 
 
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