Bruttojahreseinnahmen der Mitglieder | Jahresbeitrag einschl. ges. Mehrwertsteuer |
---|---|
Bis 10.000 € |
55,00 € |
10.001 € bis 20.000 € |
80,00 € |
20.001 € bis 30.000 € |
95,00 € |
30.001 € bis 35.000 € |
115,00 € |
35.001 € bis 45.000 € |
140,00 € |
45.001 € bis 55.000 € |
165,00 € |
55.001 € bis 65.000 € |
195,00 € |
65.001 € bis 75.000 € |
250,00 € |
75.001 € bis 100.000 € |
295,00 € |
100.001 € bis 125.000 € |
320,00 € |
125.001 € bis 150.000 € |
350,00 € |
ab 150.001 € |
390,00 € |
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Einmalige Aufnahmegebühr |
15,00 € |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach der Höhe der gesamten Jahreseinnahmen des Mitgliedes aus sämtlichen Einkunftsarten innerhalb der Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG), einschließlich Kindergeld, Zulagen, sowie allen Lohnersatzleistungen und dergleichen.
Bei verheirateten Mitgliedern wird nur ein gemeinsamer Beitrag erhoben. Beitragsbemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Gesamtjahreseinnahmen beider Ehegatten.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG).