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AKTUELLES

Guter Rat kann auch günstig sein. Zumindest bei uns.

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Der LBV engagiert sich seit seiner Gründung für Steuergerechtigkeit. Unser Ziel ist es, auch bei der Berechnung der Mitgliedsbeiträge eine faire und gerechte Variante zu wählen.

 

Ihr Mitgliedsbeitrag

Auszug aus der Beitragsordnung ab 1.1.2016

  1. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 15€.
  2. Die Beitragshöhe ist nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
  3. Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat das Mitglied Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen.
  4. Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch Aushang in den Beratungsstellen bekannt gegeben.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1.1. des Jahres fällig.
  6. Bei Neumitgliedern ist der erste Jahresmitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr mit Abgabe der Beitrittserklärung fällig.
Bruttojahreseinnahmen der Mitglieder Jahresbeitrag einschl. ges. Mehrwertsteuer

Bis 10.000 €

  55,00 €

10.001 € bis 20.000 €

  80,00 €

20.001 € bis 30.000 €

  95,00 €

30.001 € bis 35.000 €

115,00 €

35.001 € bis 45.000 €

140,00 €

45.001 € bis 55.000 €

165,00 €

55.001 € bis 65.000 €

195,00 €

65.001 € bis 75.000 €

250,00 €

75.001 € bis 100.000 €

295,00 €

100.001 € bis 125.000 €

320,00 €

125.001 € bis 150.000 €

350,00 €

ab 150.001 €

390,00 €


Einmalige Aufnahmegebühr

  15,00 €

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach der Höhe der gesamten Jahreseinnahmen des Mitgliedes aus sämtlichen Einkunftsarten innerhalb der Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG), einschließlich Kindergeld, Zulagen, sowie allen Lohnersatzleistungen und dergleichen.

Bei verheirateten Mitgliedern wird nur ein gemeinsamer Beitrag erhoben. Beitragsbemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Gesamtjahreseinnahmen beider Ehegatten.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG).

 
 
 
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