Hochwasserschäden an Vermietungsobjekten: Steuerliche Sondervorschriften in Anspruch nehmen

Deutschland ist bei der jüngsten Hochwasserlage im September 2024 recht glimpflich davongekommen. Bei den Hochwasserereignissen zu Beginn und im Sommer dieses Jahres wurden jedoch teils erhebliche Schäden verursacht. Betroffen sind davon auch Vermieter von Immobilien. “Sind im Zusammenhang mit Hochwasserlagen Schäden an Vermietungsobjekten entstanden, können Betroffene steuerliche Sonder- und Vereinfachungsregeln in Anspruch nehmen, um den finanziellen Schaden etwas abzumildern”, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. in Berlin. […]

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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach der Höhe der gesamten Jahreseinnahmen des Mitgliedes aus sämtlichen Einkunftsarten innerhalb der Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG), einschließlich Kindergeld, Zulagen, sowie allen Lohnersatzleistungen und dergleichen.

Bei verheirateten Mitgliedern wird nur ein gemeinsamer Beitrag erhoben. Beitragsbemessungs- grundlage sind in diesem Fall die Gesamtjahreseinnahmen beider Ehegatten.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG).